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1745 IV 22 Friedenspräliminarien von Füssen
Bayern, Oesterreich |
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Pragmatischen Sanction zuwieder lauffende ansprüche an die oesterreichische Erbfolge; begeben
sich derer angenohmenen Titlen, und untereinsten des Tituls eines Ertzherzogen
von Oesterreich; und stim[m]en der garantie der Pragmatischen Sanction auf dem Reichstag
beÿ; welche Verzicht und respective beÿstimmung vom gesambten Reich und beeden
Seemächten zu garantiren, folglich die Vorhin geleistete garantien auf das feÿerlichste
zu erneueren wären. Gleiche Verzicht ist von sam[m]entlichen im Leben befindlichen Durch-
leuchtigsten Chur Baÿerischen Agnatis für Sich, dero Erben und Nachkom[m]en zu ertheilen.
Articulus Quintus.
Ihro Churfürstliche Durchlaucht machen keinen anspruch auf gesambte in denen Vorder
Oesterreichischen Landen in Französischen Händen befindliche örther, und erklären nach
unterzeichneten Præliminarien Ihre eÿgene trouppen, absonderlich Ihre in Günzburg
liegende Bataillon zuruckzuziehen. Thun mithin Verzicht auf diese örther und ge-
sambte Vorder Oesterreichische Länder, welche Verzicht die nembliche krafft haben soll,
als jene hat, so Articulo quarto enthalten ist. Und machen sich annebst verbündlich,
nichts erwinden zu lassen, damit obbesagte Lande von Franckreich alsogleich gerau-
met werden.
Articulus Sextus.
Ihro Churfürstliche Durchlaucht von Baÿern erkennen die Königliche Chur
Böhmische Wahlstim[m]e, nebst der derselben anklebenden Befugnus, Wahlbottschafften
im nahmen der Königin zu jeder vorseÿn mögender wahl abzusenden,
und verbindet sich noch überdas mit darob zu seÿn, damit diese der Königin
zukommende, und dem Königreich Böhmen anklebende unschä[t]zbahrste ge-
rechtsahme gegen die im Jahr 1741. beliebte quiescenz vollständig ver-
wahret werde.
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